Feuerwerk
Informationen zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk
Das Abbrennen von Kleinfeuerwerk in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung ist verboten.
Der Antrag zum Kauf und Gebrauch von Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 ist spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin schriftlich einzureichen.
Das Feuerwerk muss in der Zeit von Mai bis Oktober spätestens um 22:30 Uhr sowie in der Zeit von November bis April um 22:00 Uhr beendet sein.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlage ist verboten.
Falls Sie das Feuerwerk auf einem fremden Grundstück abbrennen, muss die Zustimmung des Grundstückeigentümers eingeholt werden.
Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,70 Euro erhoben.
Ab der Waldbrandstufe 4 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Die aktuelle und die prognostizierte Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.
Waldbrandgefahrenstufen:
- sehr geringe Gefahr
- mittlere Gefahr
- mittlere Gefahr
- hohe Gefahr
- sehr hohe Gefahr