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Dezentrale Entsorgung

Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist eine gesicherte Entsorgungslösung für Schmutz- und Niederschlagswasser. Diese Aussage zur abwassertechnischen Erschließung enthält grundsätzliche Angaben zu den Einleitmöglichkeiten und -bedingungen für Grundstücksentwässerungsanlagen. Diese Auskunft berechtigt Sie noch nicht zur Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zum Einleiten von Abwasser. Grundstückseigentümer*innen sind für die Planung, den Bau und die Finanzierung der Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich.

 

Grundstücke, welche nicht durch einen öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind, entsorgen das Abwasser über eine vollbiologische Kleinkläranlage. In Ausnahmefällen - z. B. bei sehr geringem Wasserverbrauch oder als Übergangslösung - kommt eine ausreichend große abflusslose Sammelgrube in Betracht.

 

Auch bei einer dezentralen Abwasserentsorgung muss vor der Bauausführung die Genehmigung zur Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage beim AZV Königsbrück beantragt werden.

Wir überprüfen, ob der Überlauf der geplanten und benötigten vollbiologischen Kleinkläranlage an einen Teilortskanal angeschlossen werden muss oder direkt in ein Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) eingeleitet wird.

 

Zur Beantragung reichen Sie bitte den Entwässerungsantrag mit allen geforderten Unterlagen digital beim AZV Königsbrück ( ) ein. Für den Anschluss an einen Teilortskanal bedarf es einer Genehmigung zur Einleitung. Dieser Antrag ist vor Anschluss beim AZV Königsbrück zu stellen.

Für die Einleitung in ein Gewässer liegt die Genehmigungszuständigkeit bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen. Auch dieser Antrag ist beim AZV Königsbrück für die Stellungnahme des abwasserbeseitigungspflichtigen einzureichen und wird durch uns an die Untere Wasserbehörde übermittelt. 

 

Öffentliche Abwasseranschlüsse (Anschlusskanäle) werden vom AZV Königsbrück hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert und beseitigt. Die Art, Anzahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung bestimmt der AZV Königsbrück nach geltendem Satzungsrecht und unter Abwägung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers/ der Grundstückseigentümerin. Der Anschlusskanal, dass heißt der Abzweig vom Abwassersammelkanal im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze, wird vom AZV Königsbrück oder dessen Beauftragten gebaut und unterhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des Revisionsschachtes, welcher in der Nähe der Grundstücksgrenze innerhalb des Grundstückes errichtet werden muss, ist vom Grundstückseigentümer/ der Grundstückseigentümerin auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten.

 

Die fertig gestellten Grundstücksentwässerungsanlagen und neu errichteten Anschlusskanäle sind auf Dichtheit zu prüfen. Liegen die Prüfnachweise sowie die in der Genehmigung geforderten Unterlagen und Nachweise vor, zeigen Sie bitte die Fertigstellung zeitnah beim AZV Königsbrück an. Wichtig dabei ist die Mitteilung der für die Gebührenabrechnung erforderlichen Wasserzählerstände (betrifft die Grundstücke, welche in einen Teilortskanal einleiten). Durch den AZV Königsbrück erfolgt eine Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen erfolgt die Ermittlung der gebührenrelevanten, befestigten Flächen. 

Das müssen Sie beachten:

 

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser (Ablauf einer Kleinkläranlage) in einen Teilortskanal benötigen Sie eine Einleitgenehmigung des AZV Königsbrück.

 

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser (Ablauf einer Kleinkläranlage) in ein Gewässer oder Grundwasser benötigen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen.

 

Dichtheitsprüfung

Als Betreiber*in müssen Sie nachweisen, dass die von Ihnen genutzte dezentrale Abwasseranlage dauerhaft dicht ist. Insbesondere bei der Inbetriebnahme nach einem Neu- oder Umbau ist die Dichtheitsprüfung von einem Sachkundigen zu beauftragen und dem AZV Königsbrück nachzuweisen.

 

Eigenkontrolle

Betreiber*innen müssen regelmäßig prüfen, ob Ihre Abwasseranlage ordnungsgemäß arbeitet.

 

Wartung

Als Betreiber*in müssen Sie nachweisen, dass Ihre Kleinkläranlage regelmäßig gewartet wird und Abwasserproben analysiert werden. Hierfür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma vorgeschrieben. Die Kontrolle der Kleinkläranlage umfasst die Messung des Schlammspiegels und Feststellung, ob eine Fäkalschlammentsorgung notwendig ist. Wird die Notwendigkeit festgestellt, muss der Grundstückseigentümer/ die Grundstückseigentümerin mit dem vom AZV Königsbrück beauftragtem Entsorgungsunternehmen - derzeit der Entsorgungsbetrieb Pohle - einen Termin zur Schlammentsorgung vereinbaren. Die Weiterberechnung der Gebühren erfolgt durch den AZV Königsbrück an die Eigentümer*in (Ausnahme: das Auffüllen mit Frischwasser wird direkt vom Entsorgungsbetrieb in Rechnung gestellt).

 

Paragraphen

Grundlage

Bestimmungen der Abwassersatzung des AZV Königsbrück in Verbindung mit der Kleinkläranlagenverordnung.